Tod eines Mieters Neben der Verarbeitung des Ver- lustes eines Menschen müssen rasch verschiedene und wichtige Dinge geklärt werden. Angehö- rige haben verständlicherweise ganz andere Dinge im Kopf und auf dem Herzen. Nachfolgend lis- ten wir Ihnen Tipps zu den miet- rechtlichen Fragen bei Tod des Mieters auf. Wenn Ihnen in solch einer Situation das persönliche Gespräch zu diesem Thema lie- ber ist, rufen Sie uns an und wir klären das gerne zusammen. Mietrechtliche Fragen bei Tod des Mieters Das Mietverhältnis endet nicht mit dem Tod des Mieters. Stirbt der Mieter, dann vererbt er auch seinen Mietvertrag; dieser en- det nicht automatisch. Für die Rechtsfolgen bei Tod des Mieters kommt es vor allem darauf an, wer Partei des Mietvertrages war und wer die Wohnung nutzte. 1) Sind beide Ehegatten (oder Le- benspartner) Mieter und wurde in der Wohnung der gemeinschaft- liche Hausstand geführt, so be- steht das Mietverhältnis bei Tod eines Ehegatten (oder Lebens- partners) automatisch allein mit dem überlebenden Ehegatten (oder Lebenspartner) fort. 2) Lebte der Ehegatte mit dem Verstorbenen in einem gemeinsa- men Hausstand, so tritt er (falls er nicht sowieso schon den Ver- trag als Mitmieter unterschrie- ben hatte) in den Mietvertrag ein (§ 563 Abs. 1 BGB). In diesem Fall wird das so fortgesetzt, wie es zwischen Vermieter und dem verstorbenen Mieter bestanden hat. Das vom Erben fortgesetzte Miet- 3) Möchte der Ehegatte nicht in 3) Möchte der Ehegatte nicht in Das vom Erben fortgesetzte Miet- verhältnis kann vom Vermieter den Mietvertrag eintreten, ist er verhältnis kann vom Vermieter gekündigt werden mit der gesetz- gehalten, binnen eines Monats lichen 3-Monats-Frist. Auch die nach dem Tode des Mieters dies Kündigung des Erben durch den dem Vermieter schriftlich mit- Vermieter muss nicht sofort er- zuteilen. Die Folge ist, dass der folgen, vielmehr hat dieser einen automatische Eintritt in das Miet- Monat Zeit nach Kenntnis von verhältnis als nicht erfolgt gilt Tod und Nichteintritt eines ande- und nun das Mietverhältnis mit ren Angehörigen. dem bzw. den Erben fortgeführt wird. Der Erbe kann das Mietver- hältnis dann unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. 4) Will der Ehegatte das Miet- verhältnis nicht fortsetzen und erklärt er dies dem Vermieter in- nerhalb eines Monats, treten die übrigen Familienangehörigen, die die Wohnung mitbewohnt haben, in das Mietverhältnis ein (auch wenn sie nicht Erben sind). Wol- len diese Angehörigen das Miet- verhältnis nicht fortsetzen und teilen sie das dem Vermieter mit, setzt sich der Vertrag mit den Er- ben fort. 5) Waren die Hauptmieter nicht verheiratet und führten sie auch keine auf Dauer angelegte Lebens- gemeinschaft bzw. gemeinsa- men Haushalt (also bestand zum Beispiel nur eine reine Wohnge- meinschaft), so wird das Miet- verhältnis mit dem (oder den) überlebenden Mietern fortge- setzt. • Bei jedem Todesfall eines Mie- ters bzw. Bewohners muss die Sterbeurkunde beim Vermieter vorgelegt werden. • Solange der Vermieter keine Kenntnis von einem Testament hat, gilt immer die gesetzliche Erbfolge. • Guthaben (Betriebskostengut- schriften, Kautionen, …) werden immer auf das Konto der Erben bzw. Erbengemeinschaft gezahlt; Auszahlungen können nur bei Vorlage eines Erbscheines erfol- gen • Betreuungen enden immer mit dem Tod des Betreuten • Vorsorgevollmachten gelten im- mer über den Tod hinaus; nach dem Tod sind automatisch die Er- ben Vollmachtnehmer, d. h. gibt es Erben, können diese über den eingetragenen Vollmachtnehmer hinweg entscheiden. • Für den Fall, dass mit dem ver- storbenen Mieter keine Kaution vereinbart war, kann der Vermieter von der Person, die in das Mietverhältnis eintritt, eine Kaution verlangen. Die Erben ha- ben gegenüber dem Eingetrete- nen einen Ausgleichsanspruch in Höhe der gezahlten Kaution. Will der Erbe nicht in die Woh- nung einziehen, so kann er das Mietverhältnis mit dreimonatiger Frist außerordentlich kündigen. Die Kündigung muss nicht sofort erfolgen, vielmehr hat der Erbe einen Monat Zeit nach Kenntnis von Tod und Nichteintritt eines anderen Angehörigen. 15