HAUS- UND GRUNDSTÜCKSORDNUNG ALLGEMEINE ORDNUNGSBESTIMMUNGEN SICHERHEIT | BAGATELLSCHÄDEN Zum Schutz der Hausbewohner sind die Hausein- gangstüren und Hoftüren im Sommerhalbjahr ab 22:00 Uhr und im Winterhalbjahr ab 20:00 Uhr geschlossen zu halten. Die Kellereingangs- und Bodentüren sind ständig geschlossen zu halten. Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure erfül- len ihren Zweck als Flucht- und Rettungswege nur, wenn sie jederzeit frei zugänglich sind. Sie dürfen daher durch keine Gegenstände, auch nicht durch Fahrräder, Kinderwagen, Schuhschränke und ähnli- ches verstellt werden. Versagt die allgemeine Flur- und Treppenbeleuchtung, so ist unverzüglich das Wohnungsunternehmen oder sein Beauftragter zu benachrichtigen. Bis Abhilfe geschaffen ist, sollten die Hausbewohner für ausreichende Beleuchtung der zur Wohnung führenden Treppe und des dazugehörenden Flures sorgen. Die Lagerung von Möbeln und Gegenständen aller Art auf den Dachböden ist nicht gestattet. sowie wegen Beschädigung der Dachhaut verboten. Für Schäden, die durch Zuwiderhandlung entste- hen, haftet der Verursacher. Bei längerer Abwesenheit, wie Urlaub usw., wird empfohlen, die Wohnungsschlüssel bei Hausbe- wohnern des eigenen Vertrauens zu hinterlegen, um ein gewaltsames Öffnen der Wohnungstür im Hava- riefall zu vermeiden. Grundsätzlich sind bei längerer Abwesenheit die Absperrventile für Warm- und Kaltwasser innerhalb der Wohnung zu schließen. Gesetze, Verordnungen usw., die den einzelnen Bestimmungen dieser Haus- und Grundstücks- ordnung entgegenstehen sollten, ziehen nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach sich. Dies gilt insbesondere für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die durch die Wohnungsbaugesellschaft mbH Meiningen durch- geführt werden. In die Toiletten und / oder Abflussbecken dürfen z. B. nicht geschüttet werden: Haus- und Küchen- abfälle, Papierwindeln, Textilien, Katzenstreu, Feuchttücher u. Ä. Eventuell vorhandene Abluftgitter an den Stich- kanälen in Küchen und Bädern der Wohngebäude dürfen keinesfalls verstellt oder gar verschlossen werden. Die Reinigung von anhaftenden Staubteilen wird in halbjährlichen Abständen empfohlen. Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit aus- reichend zu lüften. Dies erfolgt durch möglichst kurzzeitiges Öffnen der Fenster. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung, vor allem aber Bad und Küche, nicht entlüftet werden. Der Anschluss von Küchendunstabzügen an den Lüftungsschacht ist untersagt. Das Anbringen von Umlufthauben wird gestattet. Der Bereich der Balkontrennwand zur Nachbarwoh- nung, der im Gefahrenfall als Fluchtweg dient, darf nicht zugemauert bzw. mit Gegenständen verstellt werden. Das Betreten des Drempels in den Plattenbauten ist grundsätzlich untersagt. Das Betreten der Dach- flächen ist grundsätzlich wegen der Unfallgefahr Keller-, Boden- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Dachfens- ter sind bei Regen und Unwetter zu verschließen und zu verriegeln. Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen zu vermeiden. 4 | www.wbg-meiningen.de